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Teil 1 = Impressum

Teil 2 = Datenschutz 

Teil 3 = Veröffentlichung von Grabstein - Fotos auf der HP erlaubt

Teil 4 = rechtliches zur street photography

 

 

 

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Teil 3: Veröffentlichung von Grabstein-Fotos auf Webseite erlaubt.

Amtsgericht Mettmann

Urteil v. 16.06.2015 - Az.: 25 C 384/15 Leitsatz

Die Veröffentlichung von Grabstein-Fotos auf einer Webseite ist grundsätzlich erlaubt.


Tenor

In dem Rechtsstreit  hat das Amtsgericht Mettmann im schriftlichen Verfahren

mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 09.06.2015 durch für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrunddes Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Sachverhalt

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Veröffentlichung einer Fotografie des Grabsteines ihrer Eltern auf der Internetseite der Beklagten.

Der Beklagte ist ein Verein für Ahnenforschung, der sich u.a. mit der Erstellung einer Grabstein-Datenbank befasst und in diesem Zusammenhang auf der Internetseite (...) Fotografien von Grabsteinen im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht. Die Klägerin ist die Tochter der 1968 und 1997 verstorbenen Eheleute (...). Beide sind auf dem katholischen Friedhof (...) beerdigt.

Wegen des Inhalts der dort geltenden Friedhofsordnung wird auf Bl. 97 ff. d.A. Bezug genommen. Auf der Grabstätte befindet sich ein Grabstein, in den die Vor- und Zunamen der verstorbenen Eheleute eingraviert sind. Die Klägerin ist Nutzungsberechtigte der Grabstelle und Eigentümerin des Grabsteins.

Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Internetseite eine Fotografie des vorgenannten Grabsteins. Dies führt dazu, dass die Internetseite des Beklagten der erste Treffer bei einer Eingabe der Namen der verstorbenen Eheleute in der Suchmaschine www.google.de ist.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 12. Juni 2013 erfolglos zur Entfernung der Fotografie sowie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Auch die erneute Aufforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 21. Juni 2013 blieb erfolglos.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, das auf der auf seinen Namen betriebenen Internetseite (...) befindliche Lichtbild des Grabsteins des Grabes der Eheleute (...) zu entfernen;

2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Lichtbilder des Grabsteins der Eheleute (...) im Internet oder sonst wie öffentlich zur Schau zu stellen;

3. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird;

4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,81 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe keine eigenen Gewinne erzielt und auch nicht Gewinnerzielungsabsichten Dritter gefördert.
Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 1, 3 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist für die Wertfestsetzung nicht sein Interesse an der Entscheidung, sondern das der Klägerin entscheidend (vgl. Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 3 Rn. 6). Anhaltspunkte für eine Abweichung von der Bezifferung durch die Klägerin bestehen nicht.

2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Entfernung bzw. Unterlassung der öffentlichen Zurschausteilung des Lichtbildes mit dem Grabstein ihrer Eltern zu.

a) Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus einem quasinegatorischen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch analog §§ 1004 Abs. 1 S. 1 und 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts der verstorbenen Eltern der Klägerin.

Das Fotografieren des Grabsteins und die anschließende Veröffentlichung des Lichtbildes im Internet stellen keinen Eingriff in das postmortale Persönlichkeitsrecht der Eltern der Klägerin dar.

aa) Das postmortale Persönlichkeitsrecht setzt den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts über den Tod hinaus fort. Im Unterschied zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist Prüfungsmaßstab für das postmortale Persönlichkeitsrecht jedoch ausschließlich Art. 1 Abs. 1 GG, da keine handelnde Person mehr existiert. Das lebzeitige Recht zur Selbstbewahrung, Selbstbestimmung und Selbstdarstellung geht in den Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, d.h. den Schutz des Lebens- und Charakterbildes des Verstorbenen über. Das Andenken an den Verstorbenen wird gegen Angriffe auf seinen durch die Lebensleistung erworbenen Geltungswert und die ihm als Mensch allgemein geschuldete Achtung geschützt. So ist das Persönlichkeitsbild gegen grob ehrverletzende Entstellungen für einen angemessenen Zeitraum weiter geschützt. Mit zunehmendem Abstand vom Todeszeitpunkt vermindert sich de Schutz, er ist jedoch nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 823 Rn. 90).

bb) Der Geltungswert der verstorbenen Eltern der Klägerin wird durch das Fotografieren des Grabsteins sowie die Veröffentlichung des Lichtbildes des Grabsteins nicht beeinträchtigt. Die Internetseite enthält keine Aussage zu der Persönlichkeit der verstorbenen Eltern der Klägerin, sodass deren Persönlichkeitsbild dadurch auch nicht verzerrt werden kann. Die Veröffentlichung des Lichtbildes auf der Internetseite erfolgte im Rahmen der Erstellung einer Grabsteindatenbank. Diese gibt lediglich die von den Grabsteinen ersichtlichen Informationen in Schrift und Bild wieder. Es wird dabei auch nicht der Eindruck erweckt, dass die auf den Grabsteinen genannten Personen in irgendeiner Verbindung zu dem Beklagten als Betreiber der Internetseite standen.

cc) Damit scheidet auch eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus. Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erlischt entsprechend den obigen Ausführungen grundsätzlich mit dem Tod des Menschen. Allein die Menschenwürde als Teil des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wirkt über den Tod hinaus (vgl. Ambs in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 201. Ergänzungslieferung Januar 2015, § 3 BDSG Rn. 1).

Die Menschenwürde der Eltern der Klägerin ist aus den obigen Erwägungen jedoch nicht beeinträchtigt. Im Übrigen ist selbst das Recht eines Lebenden auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt, wenn die Abbildung wie vorliegend nur das wiedergibt, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zu Tage tritt. Maßgeblich ist, ob die Betroffenen nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen dürfen, dass ihre privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2006, 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836 ff.). Diese Erwartung liegt fern, wenn der Grabstein wie vorliegend für jedermann von öffentlich zugänglichen Stellen einsehbar ist.

Eine Verletzung des Namensrechts durch die Namensnennung auf der Internetseite scheidet jedenfalls deswegen aus, weil die bloße Namensverwendung in einem neutralen Zusammenhang keine von § 12 BGB erfasste Verletzungshandlung (wie eine Namensleugnung oder eine Namensanmaßung) darstellt. Im Übrigen endet der Schutz des Namensrechtes im Zweifel analog § 22 S. 3 KUG 10 Jahre nach dem Tod des Namensträgers. Die Eltern der Klägerin sind vorliegend seit 18 bzw. 47 Jahren tot.

ee) Das Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 KUG betrifft allein Abbilder der Person und nicht Abbilder von Gegenständen.

ff) Die Handlungen des Beklagten waren auch gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG datenschutzrechtlich zulässig. Es fehlt an einem offensichtlichen Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der verstorbenen Eltern der Klägerin gegenüber den berechtigten Interessen des Beklagten, da das postmortale Persönlichkeitsrecht entsprechend den obigen Ausführungen nicht beeinträchtigt ist.

b) Für einen quasi-negatorischen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch analog §§ 1004 Abs. 1 S. 1 und 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m.Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung ihres eigenen allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen.

c) Die Klägerin kann schließlich von dem Beklagten auch nicht aus einer Eigentumsverletzung gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB Beseitigung und Unterlassung verlangen.

Die Klägerin ist zwar Eigentümerin des Grabsteins, da dieser rechtlich gemäß § 95 Abs. 1 BGB Scheinbestandteil des Friedhofsgrundstücks ist. Das Fotografieren und Einstellen des Lichtbildes auf der Internetseite stellt jedoch keine Verletzung des Eigentumsrechts an dem Grabstein dar.

Eine Beeinträchtigung im Sinne von § 1004 BGB ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers. Eine Einwirkung auf die Sachsubstanz ist nicht erforderlich (vgl. Bassenge in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 1004 Rn. 6). Das Eigentum berechtigt den Eigentümer gemäß § 903 BGB, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

Das Fotografieren einer fremden Sache und das Einstellen des Lichtbildes auf einer Internetseite lässt die Sachsubstanz unberührt. Es hat auch keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst. Es hindert den Eigentümer nicht daran, mit dem Gegenstand weiter nach Belieben zu verfahren und stört ihn nicht in seinem Besitz.

Die Ablichtung eines Gegenstands nutzt allenfalls einen in der Sache verkörperten immateriellen Wert. Dieser Wert ist jedoch nicht dem Eigentümer, sondern dem Urheber zugewiesen (vgl. Wagner in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage 2013, 6. Auflage 2013, § 823 Rn. 177).

Ein ausschließliches Recht, Abbilder herzustellen und zu verwerten, wie es den Inhabern von Urheber- und Immaterialgüterrechten zusteht, steht dem Sacheigentümer grundsätzlich nicht zu (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 30. August 2012, 35a C 332/11, MMR 2012, 836 ff.). Nach der Rechtsprechung des BGH gibt es grundsätzlich kein "Recht am Bild der eigenen Sache".

Nur ausnahmsweise steht dem Grundstückseigentümer das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen zu, wenn diese von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010, V ZR 45/10, NJW 2011, 749 ff.). Nach dieser Rechtsprechung ist danach zu unter scheiden, ob das Grundstück zur Anfertigung der Fotografien betreten wird oder ob die Fotografien von einer anderen (allgemein zugänglichen) Stelle aus gefertigt wer den. Dies folge aus einer Parallelwertung zu § 59 UrhG, dessen urheberrechtliche Freistellung nicht eigentumsrechtlich unterlaufen werden könne. Das Verwertungsrecht beruhe auf dem Grundstückseigentum selbst, das zur Fruchtziehung berechtige. Zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht werde das Recht des Grundstückseigentümers, wenn Lage und Nutzung seines Grundstücks rein tatsächlich dazu führen, dass verwertungsfähige Bilder nur von seinem eigenen Grundstück und nicht von öffentlichen Plätzen oder anderen Grundstücken aus angefertigt werden können.

 

Ein kurzer Abriss zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der street photography in Deutschland.

 

Die Rechtsanwälte Thum und Richert sind Mitglieder der Kanzlei DTS Patent- und Rechtsanwälte Schnekenbühl und Partner mbB.

Sie vertreten u.a. Fotografen, Agenturen, Archive und Museen aus ganz Deutschland in Fragen des Fotorechts und Bildrechts.

 

Dank moderner Smartphonekameras ist Streetfotografie heutzutage rein technisch ein Kinderspiel.  Über Bildsprache und Motiv bestimmt

aber immer noch der Fotograf. Gerade die Motivauswahl beeinflusst dabei nachhaltig die spätere Verwertbarkeit der angefertigten  Straßenfotografien. Hierbei sind einige rechtliche Vorgaben zu beachten, damit die Fotografie,  unabhängig von Stil oder Genre, später bestmöglich professionell verwertet werden kann. Denn Straßenfotografien können eine Vielzahl von Rechtspositionen Dritter berühren, darunter insbesondere das Persönlichkeitsrecht von Passanten, das Urheberrecht des Architekten an dem Entwurf einer Gebäudefassade

oder das Urheberrecht des Bildhauers an seiner Skulptur auf einem öffentlichen Platz.

 

Dass man dennoch nicht bei jeder street photography eine kleinteilige Rechteklärung durchführen muss, ist einer Reihe von rechtlichen Regelungen zu verdanken, die berücksichtigen, dass die Arbeit eines Fotografen im öffentlichen Straßenraum nicht unnötig erschwert werden darf, um nicht die Meinungs- und Kunstfreiheit – immerhin Grundrechte in Deutschland und Europa – negativ zu beeinflussen.

 

Die Panoramafreiheit in der street photography

Eine der bekanntesten dieser Regelungen ist die sogenannte Panoramafreiheit in § 59 UrhG. Hiernach dürfen Fotografien von urheberrechtlich geschützten Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, nicht nur angefertigt, sondern auch nahezu uneingeschränkt kommerziell verwertet werden („zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“). 

Die Verwertungsfreiheit nach § 59 UrhG gilt dabei für Bauwerke und Kunstwerke im öffentlichen Raum gleichermaßen.

 

Zu beachten ist allerdings, dass die Fotos grundsätzlich nur aus der Perspektive eines Fußgängers auf  der Straße gemacht werden dürfen. Sofern der Fotograf hingegen Hilfsmittel wie einen Kran, eine Drohne oder auch eine Verlängerungsstange verwendet, auf Bäume steigt oder aus anderen Gebäuden heraus fotografiert, werden die so angefertigten Fotografien nicht mehr von der Panoramafreiheit erfasst. Und die Nutzung abgebildeter Bau- oder Kunstwerke wird, soweit keine anderen Ausnahmen greifen, unzulässig.

 

Auch gilt die Panoramafreiheit grundsätzlich nur für Werke, die sich bleibend im öffentlichen Raum befinden. Andererseits ist „bleibend“ nicht gleichbedeutend mit „ortsfest". So durften Fotografien des Kussmunds der Aida-Kreuzfahrtschiffe – als einem urheberrechtlich geschützten Werk der angewandten Kunst – aufgrund der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG frei verwertet werden (BGH, 27.04.2017 - I ZR 247/15). 

Entscheidend und ausreichend war, dass sich Kreuzfahrtschiffe ihrer Bestimmung nach grundsätzlich an öffentlichen Orten befinden (z.B. Häfen und Wasserstraßen) und der Kussmund daher dauerhaft von derÖffentlichkeit wahrgenommen werden kann, ihr somit zeitlich uneingeschränkt „gewidmet“ ist.

 

Schließlich deckt die Panoramafreiheit grundsätzlich auch das Ablichten von Werken ab, die sich zwar nicht selbst auf bzw. an einem öffentlichen Ort befinden, die aber von einem solchen öffentlichen Ort aus von Passanten gesehen werden können. Alles, was zum öffentlichen Straßenbild zählt, kann grundsätzlich abgelichtet und verwertet werden. Die Panoramafreiheit dient insoweit dem Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes und ist der zentrale Grundpfeiler jeglicher professioneller street photography.

 

Umgekehrt kann demnach alles, was nicht mehr zum Straßenbild zählt, auch nicht unter dem Mantel der Panoramafreiheit abgelichtet und verwertet werden. So endet die Panoramafreiheit insbesondere am Hausrecht von Gebäudeinhabern. Weder Fotografien in Innenräumen noch von Personen, die sich in den Gebäuden aufhalten, werden von ihr gedeckt. Einerseits haben Grundstückseigentümer nach geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung die umfassende Befugnis, die Anfertigung und Verwertung von Fotografien von ihrem Grundstück aus zu regeln und zu verbieten: (BGH, 17.12.2010 - V ZR 44/10; BGH, 20.12.2018 - I ZR 104/17).  Andererseits kann insbesondere das Anfertigen sowie Verwerten von Fotoaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich sogar strafbar sein (§ 201a StGB).

 

Beiwerk-Regelung in der street photography

Zweite Säule professioneller street photography ist die sogenannte „Beiwerk“-Regelung in § 57 UrhG. Nach dieser Regelung darf man Fotografien, auf denen fremde Werke abgebildet sind, anfertigen und umfassend verwerten, wenn die abgebildeten fremden Werke nur unwesentliches Beiwerk neben der eigentlichen Verwertung (kurz: der Fotografie) darstellen. Bei unbefangener Betrachtung scheinen damit auch sämtliche Werke im öffentlichen Straßenraum abgebildet und verwertet werden zu können, die sich entweder nur vorübergehend im öffentlichen Raum befinden oder die zwar öffentlich sichtbar sind, aber nicht zum Straßenbild gehören und damit nicht der Panoramafreiheit unterfallen.

 

Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein auf einer Fotografie abgebildetes Werk nur dann unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG ist, wenn es überhaupt keine Rolle für die Bildaussage spielt und frei austauschbar ist (ohne dass es auffällt). Das Werk dürfe also in keiner Weise „erkennbar stil - oder stimmungsbildend […] oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend […] in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen sein, einen dramaturgischen Zweck erfüll(en) […] oder sonst charakteristisch“ sein. Diese Aussagen traf der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einer Fotografie in einem Möbelkatalog, in dem für die Produktpräsentation einer Wohnlandschaft ein  zu diesem Zweck gezielt ausgewähltes Gemälde über eine Sofalandschaft gehängt und mit abgebildet worden war (BGH, 17.11.2014 - I ZR 177/13).

 

Auch wenn der konkreten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass die Ausnahme für „unwesentliches Beiwerk“ nicht ein gezielt für

die Produktpräsentation einer Sofalandschaft aufgehängtes Gemälde erfasst, zuzustimmen ist, sollten die im Zusammenhang mit einem kommerziellen Möbelkatalog aufgestellten Grundsätze auf die Streetfotografie jedoch nicht unreflektiert übertragen werden.

 

Denn da Streetfotografie gerade davon lebt, Atmosphäre und Geschehen eines öffentlichen Ortes in Momentaufnahmen einzufangen und somit nahezu jedes sichtbare (fremde) Werk stimmungsbildend für die konkrete Fotografie ist, liefe die Beiwerksregelung nach § 57 UrhG im Bereich

der Streetfotografie im Ergebnis ansonsten leer. Es sollte daher zwischen dem gezielten Arrangement im Rahmen einer kommerziellen Produktpräsentation einerseits und dem künstlerischen Einfangen eines zufällig vorgefundenen Moments, wie er für die street photography charakteristisch ist, unterschieden werden. Der Straßenfotograf greift nicht dramaturgisch in das Geschehen ein, sondern er fängt einen vorgefundenen dramaturgischen Moment mit der Kamera ein. Soweit daher urheberrechtlich geschützte Werke, die nicht ohnehin der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG unterfallen, auf einer Straßenfotografie mit abgebildet sind, sollte die Beiwerksregelung nach § 57 UrhG im Lichte der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz weiter ausgelegt werden als bei einem Möbelkatalog. Denn da das Wesentliche einer Straßenfotografie das (vorgefundene) Straßenbild als Ganzes ist, mögen die Einzelheiten und auch ein mit abgebildetes Kunstwerk zwar „stimmungsbildend“ sein, sie sind jedoch als solche nicht wesentlich. Wesentlich ist die Straßenfotografie in ihrer künstlerischen Gesamtheit. Somit sollte die Verwertung einer künstlerische Straßenfotografie nach § 57 UrhG immer dann zulässig sein, wenn nicht das mit abgebildete Kunstwerk, sondern das Straßenbild als solches wesentlicher Bildinhalt ist. Rechtsprechung hierzu steht jedoch noch aus. Als Faustregeln sollte man jedenfalls im Hinterkopf behalten: die Beiwerksregelung könnte  grundsätzlich dann zur Anwendung kommen, wenn sich Objekte nur vorübergehend im Straßenraum befinden. Gezielte Arrangements (des Fotografen) unterfallen jedoch nicht der Beiwerksregelung.

 

Abbildung von Menschen in der street photography. Besondere Aufmerksamkeit ist bei der Streetfotografie schließlich auch stets der Abbildung von Personen zu widmen.

 

Hierbei sind nunmehr seit 2018 – jedenfalls im Bereich der Digitalfotografie – insbesondere die Vorgaben der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten. Die Verwertung von Personenfotografien bedarf danach stets einer Berechtigung (Art. 6 DSGVO). Neben der Einwilligung und der Vertragserfüllung kennt die DSGVO vor allem eine Rechtfertigung bei Vorliegen  berechtigter Interessen

(Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO). 

 

Ob „berechtigte Interessen“ vorliegen, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen. Gegenüberzustellen sind die Interessen des Abgebildeten am Schutz seiner personenbezogenen Daten und die Interessen des Fotografen im Rahmen seines Rechts auf

freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit. Zur letzteren zählen auch journalistische, wissenschaftliche, literarische oder eben auch künstlerische Zwecke.

 

Diese Aufzählung erinnert dabei zwar an die deutsche Regelung des Kunsturhebergesetzes (§§ 22f.  KUG). Es ist derzeit jedoch sehr umstritten, ob die Regelungen des KUG nach Inkrafttreten der DSGVO überhaupt noch anwendbar sind. Auf die Einzelheiten soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden. (Hierüber berichteten wir schon im Beitrag: "Personenfotos nach DSGVO - was muss ich als Fotograf beachten"). Auch wenn die grundsätzlichen Wertungen des KUG sowie der „alten“ deutschen Rechtsprechung zum KUG die zukünftigen Entscheidungen der deutschen Gerichte beeinflussen werden,steht jetzt schon fest, dass die Letztentscheidung der Europäische Gerichtshof treffen wird. Denn die DSGVO ist europäisches Recht.

 

Bei der Anwendung der DSGVO auf Straßenfotografien wird dabei in Zukunft auch den Grundrechten gemäß der Europäischen Grundrechtecharta, insbesondere der Kunstfreiheit eine besondere Bedeutung zukommen (Art. 13 GRCh). Denn obwohl Straßenfotografien regelmäßig „nur“ ein

 unverfälschtes Abbild der Realität wiedergeben wollen, handelt es sich aufgrund der vom Fotografen getroffenen „bewussten Auswahl des Realitätsausschnitts“ und „Gestaltung mit fotografischen Mitteln“ bei Straßenfotografien gleichwohl um „freie schöpferische Gestaltungen“

und somit um Kunstwerke. Dies hat kurz vor Inkrafttreten der DSGVO das Bundesverfassungsgericht zur parallelen Vorschrift des Grundgesetzes (Art. 5 Abs. 3 GG) festgestellt (BVerfG, 08.02.2018 - 1 BvR 2112/15). Denn auch in  Straßenfotografien werden „Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Fotografie, zur Anschauung gebracht.“

 

In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall durfte der Fotograf eine Straßenfotografie, die eine Frau erkennbar und identifizierbar

in einem Kleid mit Schlangenmuster und Plastiktüte vor einem Leihhaus zeigte, unter Berufung auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) in einem künstlerischen Kontext (= Ausstellung) zeigen. Die Fotografie war laut BVerfG gerade deshalb nicht zu beanstanden, weil sie unverfälscht die Realität zeigte. Unzulässig war allerdings die blickfangmäßige Bewerbung der Kunstausstellung mit einem großformatigen Plakat der Fotografie an einer stark frequentierten Straßein Berlin. Die konkrete Art der Präsentation der Fotografie stellte eine zu gravierende Beeinträchtigung 

des Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Frau dar.

 

Diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten grundsätzlichen Wertungen dürften auch unter der DSGVO und den Grundrechten gemäß der Europäischen Grundrechtscharter weiter gelten. Der Fall der Dame im Kleid mit Schlangenmuster macht insoweit auch deutlich, dass nicht  entweder immer das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person oder die Kunstfreiheit des Streetfotografen überwiegt. Im Ausgangspunkt dürften daher auch unter der Geltung der DSGVO Streetfotografien im künstlerischen Kontext Personen erkennbar zeigen dürfen, ohne dass eine vorliegen muss. Es kommt jedoch immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Einwilligung Ähnliche Überlegungen gelten für eine journalistische Verwertung im Bereich der Presseberichterstattung (so zumindest das OLG Köln, hier nachzulesen). Hingegen wird eine rein kommerzielle Verwertung von Straßenfotografien mit abgebildeten Personen ohne deren Einwilligung regelmäßig unzulässig und verboten sein.

 

Text von Rechtsanwälte Thum und Richert sind Mitglieder der Kanzlei DTS Patent- und Rechtsanwälte Schnekenbühl und Partner mbB.

Fotografieren bedeutet für mich den Kopf, das Auge und das Herz auf das Wesentliche zu bringen.
Meine Homepage und Fotografie ist für mich Entspannung, dabei geht es um meine Handschrift.

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